Art. 22 ATSG. Drittauszahlung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Mai 2026, IV 2022/49). Beim Bundesgericht angefochten.
Sachverhalt
A. A.a A.___ meldete sich im November 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (act. G 10.1.78). Mit einer Verfügung vom 4. Juli 2019 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab. Diese Verfügung wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit einem Entscheid vom 25. Oktober 2021 aufgehoben (IV 2019/225; act. G 10.1.68). Das Versicherungsgericht sprach der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Mai 2011 eine ganze Rente zu. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.b Auf eine Rückfrage der Ausgleichskasse hin teilte die Versicherte im Dezember 2021 mit (act. G 10.1.65), sie erhalte seit dem Jahr 2011 Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung und seit dem Jahr 2013 Leistungen des Sozialamtes. Sie sei ledig. Sie habe ein Kind, das sich im zweiten Berufslehrjahr befinde. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde liess der Ausgleichskasse im Januar 2022 einen Beschluss vom 1. Juli 2005 zugehen, dem sich entnehmen liess (act. G 10.1.61), dass die Versicherte die alleinige elterliche Sorge innehatte und dass der Vater des Kindes seiner Unterhaltspflicht unter anderem mittels Ergänzungsleistungen nachkommen musste. A.c Am 24. Januar 2022 informierte die zuständige Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen die Unfallversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die sozialen Dienste C.___ sowie die EL- Durchführungsstelle über die vorgesehene Rentenzusprache (act. G 10.1.55 ff.). Sie hielt fest, der Betrag der Nachzahlung werde sich auf 342'374 Franken belaufen. Allfällige Rückforderungen von Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeleistungen könnten zur Verrechnung angemeldet werden. Die Arbeitslosenkasse stellte keinen Verrechnungsantrag (act. G 10.1.53). Die Unfallversicherung stellte einen Verrechnungsantrag im Betrag von 11’362.80 Franken für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Mai 2013 (act. G 10.1.51). Die sozialen Dienste C.___ beantragten eine Verrechnung mit einer Forderung über 313’552 Franken (act. G 10.1.44 ff.). Mit einer Verfügung vom 21. Februar 2022 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine monatliche Rente von 1’856 Franken ab 1. Mai 2011, von 1’872 Franken ab 1. Januar 2013, von 1’880 Franken ab 1. Januar 2015, von 1’896 Franken ab 1. Januar 2019 und von 1’912 Franken ab 1. Januar 2021 zu (act. G 10.1.36). Mit einer zweiten Verfügung vom selben Tag sprach sie der Versicherten eine monatliche Kinderrente von 742 Franken ab 1. Mai 2011, von 749 Franken ab 1. Januar 2013, von 752 Franken ab 1. Januar 2015, von 758 Franken ab 1. Januar 2019 und von 765 Franken ab 1. Januar 2021 zu (act. G 10.1.37). Die IV-Stelle ordnete in beiden Verfügungen die Drittauszahlung von 76’297 Franken an die EL-Durchführungsstelle (deren Verfügungen allerdings in der Folge angefochten wurden), von 11’362.80 Franken an die Unfallversicherung und von 254’714.20 Franken an die sozialen Dienste C.___ an. IV 2022/49 2/7
B. B.a Am 23. März 2022 liessen die Versicherte und ihr Sohn (nachfolgend: die Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die beiden Verfügungen vom 21. Februar 2022 erheben (act. G 1). Sie liessen die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen („Verrechnungen mit Nachzahlungen IV-Rente und IV- Kinderrente“) beantragen. Zur Begründung liessen sie ausführen, bislang hätten sie noch keine Rückforderungsverfügung betreffend Ergänzungsleistungen erhalten, weshalb eine Verrechnung mit einer entsprechenden Rückforderung zum Vorneherein nicht in Frage kommen könne. Die Rückforderung der sozialen Dienste C.___ sei nicht nachvollziehbar. Den von den sozialen Diensten eingereichten Kontoauszügen lasse sich nicht entnehmen, welche Leistungen die sozialen Dienste angeblich erbracht hätten. Eine Abtretungserklärung sei nie unterzeichnet worden. Bezüglich der Kosten für die Fremdplatzierung des Sohnes sei darauf hinzuweisen, dass diese gegen den Willen der Beschwerdeführer erfolgt sei. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 9. August 2022 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des EL-Einspracheverfahrens (act. G 11). B.c Die Beschwerdeführer liessen am 8. November 2022 an ihren Anträgen festhalten; dem Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens stimmten sie zu (act. G 18). B.d Am 26. Januar 2023 wurde das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens betreffend Ergänzungsleistungen (EL 2023/45) sistiert (act. G 24). B.e Am 22. August 2024 räumte das Gericht den sozialen Diensten C.___ die Gelegenheit zur Stellungnahme ein (act. G 32). Die sozialen Dienste beantragten die Abweisung der Beschwerde; sie verzichteten auf eine Stellungnahme (act. G 33). B.f Am 23. Januar 2025 wurde die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufgehoben, nachdem der Entscheid EL 2023/45 vom 30. Oktober 2024 unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen war (act. G 35). B.g Die Beschwerdegegnerin verwies am 3. Februar 2025 (act. G 37) auf ihre Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2022, auf den formell rechtskräftigen Entscheid EL 2023/45 des Versicherungsgerichtes vom 30. Oktober 2024, auf die unangefochten gebliebene Verfügung vom 2. Oktober 2023 betreffend eine Rückforderung von Ergänzungsleistungen (act. G 37.1) sowie auf den EL-Einspracheentscheid vom 29. September 2023. Diesem liess sich entnehmen, dass die Ergänzungsleistungen jeweils den sozialen Diensten C.___ ausbezahlt worden waren. IV 2022/49 3/7
B.h Die Beschwerdeführer und die sozialen Dienste C.___ nahmen keine Stellung mehr. B.i Das Versicherungsgericht forderte die Beschwerdegegnerin am 5. Juni 2025 auf, die Rückforderungsverfügungen der sozialen Dienste C.___ nachzureichen (act. G 44). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Versicherungsgericht am 17. Juli 2025 mit (act. G 45), die sozialen Dienste hätten keine Rückforderungsverfügung erstellt (vgl. act. G 45.1). Die Voraussetzungen für eine Abtretung seien aber praxisgemäss erfüllt.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Die beiden Verfügungen vom 21. Februar 2022 ordnen einerseits die Zusprache einer („Haupt-“) Rente sowie einer Kinderrente und andererseits eine Drittauszahlung je eines Teils der gesamten Rentennachzahlung an die EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen, an die Unfallversicherung sowie an die sozialen Dienste C.___ an. Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Drittauszahlungsanordnungen, was bedeutet, dass die Rentenzusprachen unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen sind und folglich nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gehören. Auch die Drittauszahlung an die Unfallversicherung ist von den Beschwerdeführern nicht angefochten worden. Den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bilden also lediglich die Drittauszahlung an die EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen sowie die Drittauszahlung an die sozialen Dienste C.___. Die gemeinsame Behandlung dieser beiden Streitgegenstände reduziert nur den administrativen Aufwand, lässt diese aber nicht „verschmelzen“. Den Beschwerdeführern steht es frei, dieses Urteil nur bezüglich eines der beiden Streitgegenstände anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer entsprechenden Aufteilung der Erwägungen und des Dispositivs Rechnung getragen.
E. 1.2 Sowohl die „Hauptrente“ als auch die Kinderrente steht der Beschwerdeführerin 1 zu. Der Beschwerdeführer 2 hat keinen eigenen Rentenanspruch. Er ist also nur als Drittinteressierter am Verfahren beteiligt. Folglich sind die Drittauszahlungen nicht je teilweise auf die beiden Beschwerdeführer aufzuteilen. Beide Drittauszahlungen richten sich ausschliesslich gegen die Beschwerdeführerin 1.
E. 2.1 Gemäss dem Art. 22 Abs. 2 ATSG (i.V.m. dem Art. 85bis IVV) kann eine Nachzahlung dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschussleistungen erbracht haben (lit. a), oder einer Versicherung, die Vorleistungen erbracht hat (lit. b), abgetreten werden.
E. 2.2 Die EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen hat eine Rückforderung von 76'297 Franken geltend gemacht (vgl. act. G 10.1.38). Der Betrag der im hier massgebenden Zeitraum unrechtmässig IV 2022/49 4/7
bezogenen Ergänzungsleistungen hat sich aber nicht auf 76'297 Franken, sondern auf 75'154 Franken belaufen (vgl. den Entscheid EL 2023/45 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 30. Oktober 2024, E. 3.1 in fine). Davon sind 71'684 Franken von den sozialen Diensten, denen die Ergänzungsleistungen für die Zeit ab Dezember 2012 ausgerichtet worden waren, zurückzufordern gewesen (vgl. den Entscheid EL 2023/45, E. 3.3). Diesbezüglich kann keine Verrechnung mit der IV-Rentennachzahlung erfolgen. Den Restbetrag von 3'470 Franken hat die EL-Durchführungsstelle allerdings zu Recht von den Beschwerdeführern zurückgefordert (vgl. act. G 37.1), da dieser Teil der unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen effektiv von der Beschwerdeführerin 1 zugunsten des Beschwerdeführers 2 bezogen worden war. Die IV-Rentennachzahlung ist folglich im Betrag von 3'470 Franken an die EL- Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen auszuzahlen.
E. 2.3 Die sozialen Dienste C.___ haben eine Drittauszahlung im Umfang von 313'552 Franken beantragt. Entgegen der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vertretenen Auffassung erfordert eine Abtretung im Sinne des Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG in Verbindung mit dem Art. 85bis IVV keine unterschriftliche Zustimmung der Beschwerdeführer. Die Forderung ist von den sozialen Diensten mit Kontoauszügen belegt worden (vgl. act. G 10.1.47 und G 10.1.49). Offenbar entspricht das Vorgehen, die Drittauszahlung nicht mittels einer entsprechenden Rückforderungsverfügung, sondern mit Kontoauszügen zu beantragen, der gängigen Verwaltungspraxis. Da keine Indizien dafür ersichtlich sind, dass die Aufstellung der sozialen Dienste C.___ fehlerhaft sein könnten, ist die Forderung auch ohne eine Rückforderungsverfügung zu berücksichtigen. Die Auszüge belegen Unterstützungsleistungen von 82'372.40 Franken für die Zeit vom 8. März 2013 bis zum 14. Februar 2022 zugunsten der Beschwerdeführerin 1. Für den Beschwerdeführer 2 haben die sozialen Dienste C.___ Unterstützungsleistungen von 231'179 Franken geltend gemacht. Diese haben sich aus den Kosten für die Fremdbetreuung von insgesamt 316'210 Franken und 9'531.25 Franken (= 8'680 Franken Betreuungskosten + 851.25 Franken Kosten für die Begleitung der Beschwerdeführerin 1; vgl. IV-act. 12–10 ff.) zusammengesetzt, von denen 94'561.65 Franken durch Leistungen Dritter gedeckt gewesen sind (vgl. IV-act. 28–16 und IV-act. 1). Die in diesem Betrag enthaltenen Kosten für die Beratung und Begleitung der Pflegefamilie, die den Beschwerdeführer 2 betreut hat, können allerdings zum Vorneherein keinen Anspruch auf eine Drittauszahlung begründen, denn bei diesen Kosten handelt es sich um Staatsbeiträge (vgl. BGE 151 III 249). Bezüglich der Fremdbetreuungskosten hat das Bundesgericht wiederholt betont, diese müssten bei engen finanziellen Verhältnissen von der Sozialhilfe getragen (und nicht etwa durch Ergänzungsleistungen finanziert) werden; nur die Ausgaben für Kost und Logis von pauschal 33 Franken pro Tag seien „überwälzbar“ (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 9C_718/2020 vom 17. Mai 2021, mit Hinweisen auf weitere Urteile). Folglich können auch die Fremdbetreuungskosten des Beschwerdeführers 2 keinen Anspruch auf eine Drittauszahlung an die sozialen Dienste C.___ begründen. Zu berücksichtigen sind hingegen die Ausgaben für Kost und Logis im Betrag von pauschal 33 Franken pro Aufenthaltstag. Die gedeckten Kosten einschliesslich IV 2022/49 5/7
dieser Pauschale sind bereits (rückwirkend) durch Ergänzungsleistungen gedeckt worden, also in der Forderung der EL-Durchführungsstelle von 76'297 Franken enthalten. Für die Unterstützung des Beschwerdeführers 2 können die sozialen Dienste also keinen Drittauszahlungsanspruch begründen, weil es sich dabei um Kosten handelt, die von der Sozialhilfe und nicht von einer Sozialversicherung zu tragen sind; diese Kosten können also nicht auf eine Sozialversicherung überwälzt werden. Zur Drittauszahlung zuzulassen sind nur die Forderungen für die Unterstützung der Beschwerdeführerin 1 im Betrag von 82'372.40 Franken und für die Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von 71'684 Franken, da sich diese nicht (wie von der Beschwerdegegnerin irrtümlich angenommen) gegen die Beschwerdeführer, sondern gegen die sozialen Dienste C.___ richtet. Zwar spielt es rein betraglich keine Rolle, ob die Rückforderung von Ergänzungsleistungen direkt mit der IV- Rentennachzahlung oder aber über die sozialen Dienste verrechnet wird. Aber die Rückforderung von Ergänzungsleistungen richtet sich gemäss dem formell rechtskräftigen Entscheid EL 2023/45 vom 30. Oktober 2024 gegen die sozialen Dienste, weshalb diese gegenüber der EL-Durchführungsstelle verbindlich rückerstattungspflichtig sind. Diesem Umstand ist zwingend mit einer entsprechenden Rückforderung von Sozialhilfeleistungen zugunsten der sozialen Dienste Rechnung zu tragen, die sich gegen die Beschwerdeführerin 1 richtet. Folglich muss diese Rückforderung der sozialen Dienste und nicht die EL-Rückforderung mit der IV-Rentennachzahlung verrechnet werden. Damit ergibt sich ein Drittauszahlungsanspruch der sozialen Dienste von insgesamt 82'372.40 + 71'684 = 154'056.40 Franken.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen.
E. 4 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer mit 3'000 Franken zu entschädigen. IV 2022/49 7/7
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Versicherungsgericht Abteilung II Entscheid vom 12. Mai 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2022/49 Parteien 1. A.___,
2. B.___, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eugen Koller, LL.M., St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen IV -S te lle d es Ka n ton s S t. Ga lle n, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Drittauszahlung 1/7
Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im November 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (act. G 10.1.78). Mit einer Verfügung vom 4. Juli 2019 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab. Diese Verfügung wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit einem Entscheid vom 25. Oktober 2021 aufgehoben (IV 2019/225; act. G 10.1.68). Das Versicherungsgericht sprach der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Mai 2011 eine ganze Rente zu. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.b Auf eine Rückfrage der Ausgleichskasse hin teilte die Versicherte im Dezember 2021 mit (act. G 10.1.65), sie erhalte seit dem Jahr 2011 Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung und seit dem Jahr 2013 Leistungen des Sozialamtes. Sie sei ledig. Sie habe ein Kind, das sich im zweiten Berufslehrjahr befinde. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde liess der Ausgleichskasse im Januar 2022 einen Beschluss vom 1. Juli 2005 zugehen, dem sich entnehmen liess (act. G 10.1.61), dass die Versicherte die alleinige elterliche Sorge innehatte und dass der Vater des Kindes seiner Unterhaltspflicht unter anderem mittels Ergänzungsleistungen nachkommen musste. A.c Am 24. Januar 2022 informierte die zuständige Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen die Unfallversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die sozialen Dienste C.___ sowie die EL- Durchführungsstelle über die vorgesehene Rentenzusprache (act. G 10.1.55 ff.). Sie hielt fest, der Betrag der Nachzahlung werde sich auf 342'374 Franken belaufen. Allfällige Rückforderungen von Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeleistungen könnten zur Verrechnung angemeldet werden. Die Arbeitslosenkasse stellte keinen Verrechnungsantrag (act. G 10.1.53). Die Unfallversicherung stellte einen Verrechnungsantrag im Betrag von 11’362.80 Franken für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Mai 2013 (act. G 10.1.51). Die sozialen Dienste C.___ beantragten eine Verrechnung mit einer Forderung über 313’552 Franken (act. G 10.1.44 ff.). Mit einer Verfügung vom 21. Februar 2022 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine monatliche Rente von 1’856 Franken ab 1. Mai 2011, von 1’872 Franken ab 1. Januar 2013, von 1’880 Franken ab 1. Januar 2015, von 1’896 Franken ab 1. Januar 2019 und von 1’912 Franken ab 1. Januar 2021 zu (act. G 10.1.36). Mit einer zweiten Verfügung vom selben Tag sprach sie der Versicherten eine monatliche Kinderrente von 742 Franken ab 1. Mai 2011, von 749 Franken ab 1. Januar 2013, von 752 Franken ab 1. Januar 2015, von 758 Franken ab 1. Januar 2019 und von 765 Franken ab 1. Januar 2021 zu (act. G 10.1.37). Die IV-Stelle ordnete in beiden Verfügungen die Drittauszahlung von 76’297 Franken an die EL-Durchführungsstelle (deren Verfügungen allerdings in der Folge angefochten wurden), von 11’362.80 Franken an die Unfallversicherung und von 254’714.20 Franken an die sozialen Dienste C.___ an. IV 2022/49 2/7
B. B.a Am 23. März 2022 liessen die Versicherte und ihr Sohn (nachfolgend: die Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die beiden Verfügungen vom 21. Februar 2022 erheben (act. G 1). Sie liessen die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen („Verrechnungen mit Nachzahlungen IV-Rente und IV- Kinderrente“) beantragen. Zur Begründung liessen sie ausführen, bislang hätten sie noch keine Rückforderungsverfügung betreffend Ergänzungsleistungen erhalten, weshalb eine Verrechnung mit einer entsprechenden Rückforderung zum Vorneherein nicht in Frage kommen könne. Die Rückforderung der sozialen Dienste C.___ sei nicht nachvollziehbar. Den von den sozialen Diensten eingereichten Kontoauszügen lasse sich nicht entnehmen, welche Leistungen die sozialen Dienste angeblich erbracht hätten. Eine Abtretungserklärung sei nie unterzeichnet worden. Bezüglich der Kosten für die Fremdplatzierung des Sohnes sei darauf hinzuweisen, dass diese gegen den Willen der Beschwerdeführer erfolgt sei. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 9. August 2022 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des EL-Einspracheverfahrens (act. G 11). B.c Die Beschwerdeführer liessen am 8. November 2022 an ihren Anträgen festhalten; dem Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens stimmten sie zu (act. G 18). B.d Am 26. Januar 2023 wurde das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens betreffend Ergänzungsleistungen (EL 2023/45) sistiert (act. G 24). B.e Am 22. August 2024 räumte das Gericht den sozialen Diensten C.___ die Gelegenheit zur Stellungnahme ein (act. G 32). Die sozialen Dienste beantragten die Abweisung der Beschwerde; sie verzichteten auf eine Stellungnahme (act. G 33). B.f Am 23. Januar 2025 wurde die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufgehoben, nachdem der Entscheid EL 2023/45 vom 30. Oktober 2024 unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen war (act. G 35). B.g Die Beschwerdegegnerin verwies am 3. Februar 2025 (act. G 37) auf ihre Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2022, auf den formell rechtskräftigen Entscheid EL 2023/45 des Versicherungsgerichtes vom 30. Oktober 2024, auf die unangefochten gebliebene Verfügung vom 2. Oktober 2023 betreffend eine Rückforderung von Ergänzungsleistungen (act. G 37.1) sowie auf den EL-Einspracheentscheid vom 29. September 2023. Diesem liess sich entnehmen, dass die Ergänzungsleistungen jeweils den sozialen Diensten C.___ ausbezahlt worden waren. IV 2022/49 3/7
B.h Die Beschwerdeführer und die sozialen Dienste C.___ nahmen keine Stellung mehr. B.i Das Versicherungsgericht forderte die Beschwerdegegnerin am 5. Juni 2025 auf, die Rückforderungsverfügungen der sozialen Dienste C.___ nachzureichen (act. G 44). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Versicherungsgericht am 17. Juli 2025 mit (act. G 45), die sozialen Dienste hätten keine Rückforderungsverfügung erstellt (vgl. act. G 45.1). Die Voraussetzungen für eine Abtretung seien aber praxisgemäss erfüllt. Erwägungen 1. 1.1 Die beiden Verfügungen vom 21. Februar 2022 ordnen einerseits die Zusprache einer („Haupt-“) Rente sowie einer Kinderrente und andererseits eine Drittauszahlung je eines Teils der gesamten Rentennachzahlung an die EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen, an die Unfallversicherung sowie an die sozialen Dienste C.___ an. Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Drittauszahlungsanordnungen, was bedeutet, dass die Rentenzusprachen unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen sind und folglich nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gehören. Auch die Drittauszahlung an die Unfallversicherung ist von den Beschwerdeführern nicht angefochten worden. Den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bilden also lediglich die Drittauszahlung an die EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen sowie die Drittauszahlung an die sozialen Dienste C.___. Die gemeinsame Behandlung dieser beiden Streitgegenstände reduziert nur den administrativen Aufwand, lässt diese aber nicht „verschmelzen“. Den Beschwerdeführern steht es frei, dieses Urteil nur bezüglich eines der beiden Streitgegenstände anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer entsprechenden Aufteilung der Erwägungen und des Dispositivs Rechnung getragen. 1.2 Sowohl die „Hauptrente“ als auch die Kinderrente steht der Beschwerdeführerin 1 zu. Der Beschwerdeführer 2 hat keinen eigenen Rentenanspruch. Er ist also nur als Drittinteressierter am Verfahren beteiligt. Folglich sind die Drittauszahlungen nicht je teilweise auf die beiden Beschwerdeführer aufzuteilen. Beide Drittauszahlungen richten sich ausschliesslich gegen die Beschwerdeführerin 1. 2. 2.1 Gemäss dem Art. 22 Abs. 2 ATSG (i.V.m. dem Art. 85bis IVV) kann eine Nachzahlung dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschussleistungen erbracht haben (lit. a), oder einer Versicherung, die Vorleistungen erbracht hat (lit. b), abgetreten werden. 2.2 Die EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen hat eine Rückforderung von 76'297 Franken geltend gemacht (vgl. act. G 10.1.38). Der Betrag der im hier massgebenden Zeitraum unrechtmässig IV 2022/49 4/7
bezogenen Ergänzungsleistungen hat sich aber nicht auf 76'297 Franken, sondern auf 75'154 Franken belaufen (vgl. den Entscheid EL 2023/45 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 30. Oktober 2024, E. 3.1 in fine). Davon sind 71'684 Franken von den sozialen Diensten, denen die Ergänzungsleistungen für die Zeit ab Dezember 2012 ausgerichtet worden waren, zurückzufordern gewesen (vgl. den Entscheid EL 2023/45, E. 3.3). Diesbezüglich kann keine Verrechnung mit der IV-Rentennachzahlung erfolgen. Den Restbetrag von 3'470 Franken hat die EL-Durchführungsstelle allerdings zu Recht von den Beschwerdeführern zurückgefordert (vgl. act. G 37.1), da dieser Teil der unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen effektiv von der Beschwerdeführerin 1 zugunsten des Beschwerdeführers 2 bezogen worden war. Die IV-Rentennachzahlung ist folglich im Betrag von 3'470 Franken an die EL- Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen auszuzahlen. 2.3 Die sozialen Dienste C.___ haben eine Drittauszahlung im Umfang von 313'552 Franken beantragt. Entgegen der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vertretenen Auffassung erfordert eine Abtretung im Sinne des Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG in Verbindung mit dem Art. 85bis IVV keine unterschriftliche Zustimmung der Beschwerdeführer. Die Forderung ist von den sozialen Diensten mit Kontoauszügen belegt worden (vgl. act. G 10.1.47 und G 10.1.49). Offenbar entspricht das Vorgehen, die Drittauszahlung nicht mittels einer entsprechenden Rückforderungsverfügung, sondern mit Kontoauszügen zu beantragen, der gängigen Verwaltungspraxis. Da keine Indizien dafür ersichtlich sind, dass die Aufstellung der sozialen Dienste C.___ fehlerhaft sein könnten, ist die Forderung auch ohne eine Rückforderungsverfügung zu berücksichtigen. Die Auszüge belegen Unterstützungsleistungen von 82'372.40 Franken für die Zeit vom 8. März 2013 bis zum 14. Februar 2022 zugunsten der Beschwerdeführerin 1. Für den Beschwerdeführer 2 haben die sozialen Dienste C.___ Unterstützungsleistungen von 231'179 Franken geltend gemacht. Diese haben sich aus den Kosten für die Fremdbetreuung von insgesamt 316'210 Franken und 9'531.25 Franken (= 8'680 Franken Betreuungskosten + 851.25 Franken Kosten für die Begleitung der Beschwerdeführerin 1; vgl. IV-act. 12–10 ff.) zusammengesetzt, von denen 94'561.65 Franken durch Leistungen Dritter gedeckt gewesen sind (vgl. IV-act. 28–16 und IV-act. 1). Die in diesem Betrag enthaltenen Kosten für die Beratung und Begleitung der Pflegefamilie, die den Beschwerdeführer 2 betreut hat, können allerdings zum Vorneherein keinen Anspruch auf eine Drittauszahlung begründen, denn bei diesen Kosten handelt es sich um Staatsbeiträge (vgl. BGE 151 III 249). Bezüglich der Fremdbetreuungskosten hat das Bundesgericht wiederholt betont, diese müssten bei engen finanziellen Verhältnissen von der Sozialhilfe getragen (und nicht etwa durch Ergänzungsleistungen finanziert) werden; nur die Ausgaben für Kost und Logis von pauschal 33 Franken pro Tag seien „überwälzbar“ (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 9C_718/2020 vom 17. Mai 2021, mit Hinweisen auf weitere Urteile). Folglich können auch die Fremdbetreuungskosten des Beschwerdeführers 2 keinen Anspruch auf eine Drittauszahlung an die sozialen Dienste C.___ begründen. Zu berücksichtigen sind hingegen die Ausgaben für Kost und Logis im Betrag von pauschal 33 Franken pro Aufenthaltstag. Die gedeckten Kosten einschliesslich IV 2022/49 5/7
dieser Pauschale sind bereits (rückwirkend) durch Ergänzungsleistungen gedeckt worden, also in der Forderung der EL-Durchführungsstelle von 76'297 Franken enthalten. Für die Unterstützung des Beschwerdeführers 2 können die sozialen Dienste also keinen Drittauszahlungsanspruch begründen, weil es sich dabei um Kosten handelt, die von der Sozialhilfe und nicht von einer Sozialversicherung zu tragen sind; diese Kosten können also nicht auf eine Sozialversicherung überwälzt werden. Zur Drittauszahlung zuzulassen sind nur die Forderungen für die Unterstützung der Beschwerdeführerin 1 im Betrag von 82'372.40 Franken und für die Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von 71'684 Franken, da sich diese nicht (wie von der Beschwerdegegnerin irrtümlich angenommen) gegen die Beschwerdeführer, sondern gegen die sozialen Dienste C.___ richtet. Zwar spielt es rein betraglich keine Rolle, ob die Rückforderung von Ergänzungsleistungen direkt mit der IV- Rentennachzahlung oder aber über die sozialen Dienste verrechnet wird. Aber die Rückforderung von Ergänzungsleistungen richtet sich gemäss dem formell rechtskräftigen Entscheid EL 2023/45 vom 30. Oktober 2024 gegen die sozialen Dienste, weshalb diese gegenüber der EL-Durchführungsstelle verbindlich rückerstattungspflichtig sind. Diesem Umstand ist zwingend mit einer entsprechenden Rückforderung von Sozialhilfeleistungen zugunsten der sozialen Dienste Rechnung zu tragen, die sich gegen die Beschwerdeführerin 1 richtet. Folglich muss diese Rückforderung der sozialen Dienste und nicht die EL-Rückforderung mit der IV-Rentennachzahlung verrechnet werden. Damit ergibt sich ein Drittauszahlungsanspruch der sozialen Dienste von insgesamt 82'372.40 + 71'684 = 154'056.40 Franken. 3. Dieser Verfahrensausgang ist als ein Obsiegen der Beschwerdeführer zu qualifizieren, weshalb die Gerichtskosten von 600 Franken der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Der für deren Bemessung massgebende Vertretungsaufwand ist verglichen mit normalen „IV-Rentenfällen“ als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil nur Drittauszahlungen strittig gewesen sind. Die Entschädigung wird deshalb auf 3'000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. IV 2022/49 6/7
Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Rentenleistungen für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 28. Februar 2022 sind im Betrag von 3'470 Franken an die EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen auszuzahlen. 2. Die Rentenleistungen für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 28. Februar 2022 sind im Betrag von 154'056.40 Franken an die sozialen Dienste C.___ auszuzahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen. 4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer mit 3'000 Franken zu entschädigen. IV 2022/49 7/7